ELArb European-Latinamerican Arbitration Center GmbH

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag legt die Einzelheiten bezüglich Zweck und interner Struktur der ELArb European-Latinamerican Arbitration Center GmbH fest.

(1) Die Gesellschaft führt den Namen ELArb European-Latinamerican Arbitration Center GmbH.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.

(1) Der Zweck der Gesellschaft ist der Aufbau und das Management eines Europäisch-Lateinamerikanischen Schiedszentrums ("ELArb European-Latinamerican Arbitration Center" oder "ELArb Arbitration Center") in Hamburg zur Administrierung von Schiedsverfahren nach der ELArb Schiedsordnung. Das ELArb Arbitration Center ist für weltweite Rechtsstreitigkeiten offen.

(2) Dadurch soll die Gesellschaft Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Alternativen Streitbeilegung mit Fokus auf das Schiedsgerichtwesen fördern und zu einer besseren Verständigung zwischen Kaufleuten und Juristen aus Lateinamerika, Europa und anderen Regionen aus allen Teilen der Welt beitragen.

(1) Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die ELArb European-Latinamerican Arbitration Association e.V., die im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 22434 eingetragen ist.

(2) Die Gesellschafterversammlung hat die Rechte und Pflichten, die ihr nach deutschem Gesellschaftsrecht zustehen. Sie ernennt die Mitglieder des Executive Committee (§ 7). Solange das Executive Commitee noch nicht ernannt ist, verabschiedet die Gesellschafterversammlung die ELArb Schiedsordnung.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00.

(2) Dieses Stammkapital wird von der ELArb European-Latinamerican Arbitration Association e.V. als alleiniger Gesellschafterin erbracht.

(3) Der Kapitalanteil des Gesellschafters muss vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung zur Hälfte in bar eingezahlt sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein verkürztes Geschäftsjahr und endet am auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister folgenden 31. Dezember.

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Solange nur ein Geschäftsführer bestellt ist, wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. Falls mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis einräumen.

(3) Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(4) Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer durch die Bestimmungen ihres Anstellungsvertrages, durch die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, gegebenenfalls durch eine Geschäftsordnung und durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend für alle Liquidatoren.

(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat ("Executive Committee"), der innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung ernannt werden soll. Das Executive Committee setzt sich zusammen aus mindestens acht und maximal sechszehn Mitgliedern aus Europa und Lateinamerika. Auch Vorstandsmitglieder der Gesellschafterin können berufen werden. Die Mitglieder des Executive Committee bestimmen aus ihren Reihen den Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Executive Committee.

(2) Das Executive Committee setzt sich zusammen aus Experten auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit und soll die verschiedenen Regionen Europas und Lateinamerikas und die Organisationen, welche ein besonderes Interesse an dem Zweck und den Zielen der Gesellschaft haben, widerspiegeln. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über Einzelheiten der Ernennung von Mitgliedern des Executive Committee und deren Amtszeit.

(3) Das Executive Committee berät die Geschäftsführung in Angelegenheiten der institutionellen Bearbeitung von Schiedsverfahren ("Arbitration Management"). Das Executive Committee beschließt die Schiedsordnung für das ELArb Arbitration Center ("ELArb Arbitration Rules"), die Statuten für das ELArb Arbitration Center ("Statutes for the ELArb Arbitration Center") und die Kostenordnung ("Schedule of Costs"). Das Executive Committee ist für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Appointing Committee (§ 8) zuständig.

(4) Das Executive Committee kann sich zu allen anderen Angelegenheiten, die den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft betreffen, äußern, ist jedoch für die finanziellen Angelegenheiten oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in keiner Weise verantwortlich. Die Bestimmungen des § 52 GmbHG finden keine Anwendung.

Für das ELArb Arbitration Center wird ein Appointing Committee gebildet. Das Appointing Committee ist für die Ernennung und die Ablehnung von Schiedsrichtern zuständig. Einzelheiten regeln die Statuten des ELArb Arbitration Center ("Statutes for the ELArb Arbitration Center").

Diese Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Den Gründungsaufwand (Gerichtskosten, Notarkosten und Beratungskosten sowie die Kosten für die Eintragung) trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von € 2.500,00.

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