ELArb European-Latinamerican Arbitration Center GmbH

Kosten für Schiedsverfahren

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Kostenordnung (24.09.2019)

(1) Gegenstandswerte bis zu EUR 15.000,00: Für Gegenstandswerte von bis zu EUR 15.000,00 beträgt das Honorar des Einzelschiedsrichters oder des Schiedsgerichtsvorsitzenden EUR 2.700,00 und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 1.950,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 500,00.

(2) Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000,01 bis zu EUR 100.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 5.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 176,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 440,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 176,00 von den EUR 440,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 132,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 750,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000,01 und EUR 50.000,00 und EUR 1.000,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR 50.000,01 und EUR 100.000,00.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 100.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 5.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 4.194,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 1.000,00.

(3) Gegenstandswerte zwischen EUR 100.000,01 bis zu EUR 1.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 25.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 500,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 1.300,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 500,00 von den EUR 1.300,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 400,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 1.200,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR 100.000,01 bis zu EUR 125.000,00 und erhöht sich um EUR 200,00 mit jedem Schritt von „bis zu EUR 25.000,00“.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 23.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 18.594,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 8.200,00.

(4) Gegenstandswerte zwischen EUR 1.000.000,01 bis zu EUR 5.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 50.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 400,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 1.000,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 400,00 von den EUR 1.000,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 300,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 8.400,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR 1.000.000,01 bis zu EUR 1.050.000,00 und erhöht sich um EUR 200,00 mit jedem Schritt von „bis zu EUR 50.000,00“.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 5.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 55.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 42.594,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 24.200,00.

(5) Gegenstandswerte zwischen EUR 5.000.000,01 bis zu EUR 10.100.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 75.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 280,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 700,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 280,00 von den EUR 700,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 210,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.100.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 74.732,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 56.874,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.

(6) Gegenstandswerte zwischen EUR 10.100.000,01 bis zu EUR 15.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 100.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 148,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 370,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 148,00 von den EUR 370,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 111,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 15.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 81.984,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 62.313,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.

(7) Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000.000,01 bis zu EUR 50.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 200.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 252,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 630,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 252,00 von den EUR 630,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 189,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 50.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 126.084,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 95.388,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.

(8) Gegenstandswerte zwischen EUR 50.000.000,01 bis zu EUR 100.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 250.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 188,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 470,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 188,00 von den EUR 470,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 141,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.

Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 100.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR 163.684,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 123.588,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.

(9) Gegenstandswerte über EUR 100.000.000,01: Mit jedem weiteren Schritt von „bis zu EUR 500.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 320,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 800,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 320,00 von den EUR 800,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 240,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.

(10) Vorläufige Kostensicherheit: Der Betrag der vorläufigen Kostensicherheit auf das Schiedsrichterhonorar, der an das ELArb Arbitration Center gem. Art. 2 (4) und Art. 3 (6) der ELArb-Schiedsordnung zu zahlen ist, entspricht dem Honorar eines Beisitzenden Schiedsrichters.

(11) Regelung für Schiedsgerichtsverfahren, welche mit einer außergewöhnlich hohen oder niedrigen Arbeitsbelastung verbunden sind (geändert mit Wirkung ab 24. September 2019): Die nach dieser Kostenordnung den Schiedsrichtern zustehenden Honorare sind als streitwertorientierter Pauschalbetrag unabhängig von dem Zeitaufwand konzipiert. In Fällen ungewöhnlicher Mehr- oder Minderbelastungen können diese Honorare angemessen erhöht oder reduziert werden. Die Entscheidung über eine Erhöhung oder Reduzierung der Honorare wird von dem Appointing Committee des ELArb Arbitration Center getroffen. Die nach dieser Kostenordnung den Schiedsrichtern zustehenden Honorare dürfen im Fall einer Erhöhung nicht um mehr als 50% erhöht und im Fall einer Reduzierung nicht auf weniger als 50% reduziert werden.

(12) Mehrparteienverfahren: Wenn, wie in Art. 5 der ELArb-Schiedsordnung bezeichnet, mehr als zwei Parteien an dem Schiedsverfahren beteiligt sind, werden die gemäß Ziffern 1 bis 9 berechneten Schiedsrichterhonorare um 20 % für jede zusätzliche Partei erhöht. Dabei gilt indes, dass die Schiedsrichterhonorare nicht um mehr als 50 % der nach Ziffern 1 bis 9 berechneten Honorare erhöht werden können.

(13) Widerklagen und Aufrechnungen: Der Gegenstandswert von Widerklagen wird dem Gegenstandswert der Klage hinzugerechnet. Der Gegenstandswert von Aufrechnungen wird dem Gegenstandswert der Klage nicht hinzugerechnet.

(14) Vorläufiger Rechtsschutz: Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, wie in Art. 19 (1) der ELArb-Schiedsordnung bezeichnet, erhöht die Schiedsrichterhonorare um 30 %.

(15) Auslagen der Schiedsrichter: Sachlich begründete Auslagen werden den Schiedsrichtern erstattet. Die Erstattung erfolgt zuzüglich Umsatzsteuer, sofern das für die Tätigkeit der Schiedsrichter anwendbare Umsatzsteuerrecht dies vorgibt (wie unten bei Ziffer 17 erläutert, kann gezahlte Umsatzsteuer am Ende des Verfahrens erstattbar sein gegen Nachweis entsprechender Steuerbefreiung durch die zuständige Steuerbehörde).

(16) Auslagen des ELArb Arbitration Center: Die Kosten der allgemeinen Verfahrensadministration sind durch die ELArb-Bearbeitungsgebühr abgegolten. Auslagen des ELArb Arbitration Center für die Zustellung von Dokumenten und andere durch das Verfahren verursachte Kosten (einschließlich Übersetzungskosten) sind von den Parteien zu erstatten. Wenngleich das ELArb Arbitration Center in der Lage ist, auf Englisch, Deutsch, Portugiesisch und Spanisch zu kommunizieren, müssen Eingaben, die nicht in englischer Sprache eingereicht werden, in die englische Sprache übersetzt werden. Dies gilt jedenfalls, sofern die Parteien, die Schiedsrichter und das Management des ELArb Arbitration Center nichts anderes vereinbaren. Bis eine solche Übereinkunft erreicht ist, ist das ELArb Arbitration Center berechtigt, nach eigenem Ermessen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welche Dokumente während der Phase der Verfahrenseinleitung übersetzt werden.

(17) Umsatzsteuer: Zusätzlich zu den vorstehend geregelten Kosten sind die Parteien verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Die verfahrenseinleitende Rechnung des ELArb Arbitration Center wird ausgestellt mit deutscher Umsatzsteuer. Parteien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb Deutschlands sind berechtigt, eine Erstattung und eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu verlangen, sofern sie dem ELArb Arbitration Center nachweisen, dass sie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Sitzstaat haben, welche sie berechtigt, keine Umsatzsteuer in Deutschland zu bezahlen. In diesem Falle erstattet das ELArb Arbitration Center bereits gezahlte Umsatzsteuer, sobald sie dem ELArb Arbitration Center von den deutschen Steuerbehörden zurückbezahlt wurde. Sofern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits bei Verfahrenseinleitung mitgeteilt und nachgewiesen ist, wird die verfahrenseinleitende Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Parteien von außerhalb der Europäischen Union können eine Erstattung direkt bei der deutschen Bundessteuerbehörde geltend machen (Bundeszentralamt für Steuern, www.bzst.de) gegen Nachweis, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Für Schiedsrichter, für welche das Umsatzsteuerrecht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union gilt, gilt das vorbezeichnete Regime auch für die Schiedsrichterhonorare. Für Schiedsrichter aus anderen Jurisdiktionen bestimmt das auf sie jeweils anwendbare Umsatzsteuerrecht, ob sie von der für sie zuständigen Steuerbehörde eine Erstattung gezahlter Umsatzsteuer verlangen können.