ELArb European-Latinamerican Arbitration Center GmbH

Schiedsordnung

Das ELArb Arbitration Center und diese Schiedsordnung stehen Parteien aus allen Ländern der Welt offen. Ein Europa-Lateinamerika-Bezug ist nicht erforderlich. In der Wahl des Schiedsorts sind die Parteien frei.

Diese ELArb-Schiedsordnung orientiert sich an den UNCITRAL Arbitration Rules (as revised in 2010) und dem UNCITRAL Model Law, welches Grundlage der nationalen Gesetze in den meisten lateinamerikanischen Ländern ist oder diese maßgeblich beeinflusst hat. Mit dieser ELArb-Schiedsordnung steht deshalb ein Instrument der Streiterledigung zur Verfügung, welches die Gegebenheiten im europäisch-lateinamerikanischen Rechtsraum besonders berücksichtigt.

Präambel

(1) Die meisten lateinamerikanischen Staaten unterhalten seit ihrer Unabhängigkeit enge Handelsbeziehungen mit den Ländern Europas, die sich über die Jahre hinweg auf der Basis gegenseitigen Vertrauens vertieft und erweitert haben. Ein wesentlicher Teil des daraus resultierenden Handelsverkehrs wird über den Hafen der Freien und Hansestadt Hamburg abgewickelt.

(2) Bereits im Jahre 1916 haben sich Kaufleute aus Hamburg mit Kaufleuten aus anderen Regionen Deutschlands und aus Lateinamerika im Lateinamerika Verein (LAV) zusammengeschlossen, um sich über ihre Erfahrungen auszutauschen, unterschiedliche Auffassungen zu erörtern und gemeinsame Interessen besser artikulieren zu können. Der LAV (www.lateinamerikaverein.de) ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg. Er unterstützt branchenübergreifend Unternehmen beim Auf- und Ausbau ihrer Geschäftsaktivitäten in Lateinamerika und der Karibik.

Wo es Geschäftsbeziehungen gibt, bleiben Meinungsverschiedenheiten nicht aus. Um eine Plattform für die effiziente Lösung von Konflikten zu bieten, hat der LAV gemeinsam mit anderen Institutionen und Personen die European Latinamerican Arbitration Association (ELArb) gegründet. Der Beitritt zur ELArb European Latinamerican Arbitration Association steht Personen, Organisationen und Unternehmen aus aller Welt offen.

(4)) Zweck der gemeinnützigen ELArb European Latinamerican Arbitration Association ist die Förderung der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet länderübergreifend die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten schnell und kostengünstig zu erledigen, da sie im Gegensatz zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht in ein nationales Verfahrensrecht eingebunden ist. Schiedsgerichte spielen deshalb eine wichtige Rolle, um die Rechte der Teilnehmer am internationalen Handelsverkehr zu stärken.

(5) Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association hat in Zusammenarbeit mit Juristen aus Europa und Lateinamerika diese Schiedsordnung erarbeitet. Sie ist Träger der ELArb European Latinamerican Arbitration Center GmbH, welche das ELArb Arbitration Center betreibt. Das ELArb Arbitration Center arbeitet auf administrativer Ebene zusammen mit der Handelskammer Hamburg, deren Gründung auf das Jahr 1665 zurückgeht, anderen Handelskammern sowie weiteren Organisationen, insbesondere aus den lateinamerikanischen Staaten.

(6) Das ELArb Arbitration Center und diese Schiedsordnung stehen Parteien aus allen Ländern der Welt offen. Ein Europa-Lateinamerika-Bezug ist nicht erforderlich. In der Wahl des Schiedsorts sind die Parteien frei.

(7) Die ELArb Schiedsordnung orientiert sich an den UNCITRAL Arbitration Rules (as revised in 2010) und dem UNCITRAL Model Law, welches Grundlage der nationalen Gesetze in den meisten lateinamerikanischen Ländern ist oder diese maßgeblich beeinflusst hat. Mit der ELArb Schiedsordnung steht deshalb ein Instrument der Streiterledigung zur Verfügung, welches die Gegebenheiten im europäisch-lateinamerikanischen Rechtsraum besonders berücksichtigt.

(8) Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association kann in Zusammenarbeit mit dem ELArb Arbitration Center die nach dieser Schiedsordnung ergehenden Schiedssprüche in anonymisierter Form ganz oder teilweise veröffentlichen, sofern nicht eine der Parteien widerspricht (opt-out).

I. Anwendungsbereich

(1) Diese Schiedsordnung gilt für Streitigkeiten vertraglicher oder außervertraglicher Art, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, nach der eine aktuelle oder künftige Streitigkeit durch ein Schiedsgericht gemäß der ELArb Schiedsordnung entschieden werden soll.

(2) Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die "ELArb Schiedsgerichtsordnung", die "ELArb Regeln" oder "ELArb" verweist, oder lässt sich der Schiedsvereinbarung auf sonstige Weise entnehmen, dass die Parteien die ELArb Schiedsordnung wählen wollten, so steht dies einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Schiedsordnung gleich.

(3) Das ELArb Schiedsgericht entscheidet unbeschadet der Regelung in Artikel 19 (2) anstelle der staatlichen Gerichte.

(4) Die ELArb Schiedsordnung findet in der Fassung Anwendung, die bei Einleitung des Schiedsverfahrens gültig ist, es sei denn, die Parteien haben eine andere Fassung ausdrücklich vereinbart.

II. Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Die Partei, die ein Schiedsverfahren einleiten will (im Folgenden: "der Kläger"), hat bei dem ELArb Arbitration Center eine unterschriebene Einleitungsanzeige in so vielen Ausfertigungen einzureichen, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und dem ELArb Arbitration Center ein Exemplar zur Verfügung steht. Sofern sich die Parteien nicht schriftlich auf die Verfahrenssprache geeinigt haben, kann der Kläger die Einleitungsanzeige nach seiner Wahl in Deutsch, Englisch, Portugiesisch oder Spanisch abfassen.

(2) Die Einleitungsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser Schiedsordnung zu unterwerfen;

b) die vollen Namen, Rechtsformen und zustellungsfähigen Anschriften der Parteien;

c) die Wiedergabe der für das Schiedsverfahren maßgeblichen Schiedsvereinbarung;

d) die Bezeichnung des Vertrags, der Urkunde oder des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet ist;

e) eine kurze Darstellung des Anspruchs und die Angabe des Streitwerts; bei unbezifferten Anträgen ist ein geschätzter Streitwert anzugeben.

f) die beabsichtigten Klageanträge und

g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, sofern sich die Parteien schriftlich auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter geeinigt haben, den Vorschlag für die Ernennung eines Einzelschiedsrichters.

h) einen Vorschlag zur Verfahrenssprache.

(3) Die Einleitungsanzeige kann darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

a) die Telefonnummern sowie die E‑Mail-Adressen der Parteien;

b) den vollen Namen, die zustellungsfähige Anschrift und sonstige Kommunikationsdaten des Vertreters des Klägers und

(4) Das ELArb Arbitration Center setzt nach Eingang der Einleitungsanzeige den vorläufigen Streitwert fest und teilt diesen dem Kläger mit. Der Kläger muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung des ELArb Arbitration Center unaufgefordert die Bearbeitungsgebühr sowie eine vorläufige Kostensicherheit auf die Kosten des Schiedsgerichts nach der Kostenordnung (Anhang I) zahlen. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs beim ELArb Arbitration Center. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so gilt die Einleitungsanzeige als zurückgenommen.

(5) Nach Gutschrift der Zahlung gemäß Absatz (4) stellt das ELArb Arbitration Center ein Exemplar der Einleitungsanzeige und sämtlicher Anlagen an die Gegenpartei (im Folgenden: "Beklagte") zu.

(6) Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag begonnen, an dem die vollständige Einleitungsanzeige mit allen Angaben gemäß Abs. (2) bei dem ELArb Arbitration Center eingegangen ist, sofern die Zahlung gemäß Absatz (4) fristgemäß erfolgt.

(7) Über Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu der Einleitungsanzeige und/oder der Zahlung gemäß Absatz (4) entscheidet das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung.

(1) Der Beklagte hat innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Erhalt der Einleitungsanzeige bei dem ELArb Arbitration Center eine unterschriebene Antwort auf die Einleitungsanzeige in so vielen Ausfertigungen einzureichen, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und dem ELArb Arbitration Center ein Exemplar zur Verfügung steht. Sofern sich die Parteien nicht schriftlich auf die Verfahrenssprache geeinigt haben, kann der Beklagte die Antwort auf die Einleitungsanzeige nach seiner Wahl in Deutsch, Englisch, Portugiesisch oder Spanisch abfassen.

(2) Die Antwort auf die Einleitungsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

a) den vollen Namen, Rechtsform und zustellungsfähige Anschrift des Beklagten;

b) die Zustimmung des Beklagten, die von dem Kläger in der Einleitungsanzeige bezeichnete Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der ELArb Schiedsordnung zu unterwerfen, oder die näher begründete Einrede, dass die Schiedsgerichtsbarkeit nach der ELArb Schiedsordnung für die Streitigkeit nicht in Betracht kommt;

c) die beabsichtigten Anträge und

d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, sofern sich die Parteien schriftlich auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter geeinigt haben, eine Antwort auf den Vorschlag des Klägers zur Benennung des Einzelschiedsrichters.

(3) Die Antwort des Beklagten auf die Einleitungsanzeige kann darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

a) die Telefonnummern sowie die E-Mail-Adressen des Beklagten;

b) den vollen Namen, die zustellungsfähige Anschrift und sonstige Kommunikationsdaten des Vertreters des Beklagten und

(4) Die Einrede, dass die in der Einleitungsanzeige bezeichnete Streitigkeit nicht der Schiedsgerichtsbarkeit nach der ELArb Schiedsordnung unterfällt, bleibt dem Beklagten ungeachtet der weiteren Einlassungen erhalten, wenn er in der Antwort auf die Einleitungsanzeige die Einrede geltend gemacht hat.

(5) Das ELArb Arbitration Center stellt ein Exemplar der Antwort auf die Einleitungsanzeige mit sämtlichen Anlagen an den Kläger zu.

(6) Wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, gelten Artikel 2 Abs. (2) Buchstabe c) bis f) sowie Artikel 2 Abs. (3) und (4) entsprechend. Die Widerklage gilt als an dem Tag erhoben, an dem die vollständige Antwort auf die Einleitungsanzeige mit allen Angaben gemäß Artikel 2 Absatz (2) bei dem ELArb Arbitration Center eingegangen ist, sofern die für die Widerklage anfallende Zahlung gemäß Artikel 2 Abs. (4) fristgemäß erfolgt.

(7) Reicht der Beklagte die Antwort auf die Einleitungsanzeige nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig ein, wird das Schiedsverfahren gleichwohl weitergeführt.

(8) Über Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu der Antwort auf die Einleitungsanzeige und/oder der Zahlung gemäß Artikel 2 Abs. (4) für eine Widerklage entscheidet das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung.

III. Konstituierung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben.

(2) Hat der Beklagte im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts nicht innerhalb der Frist des Artikel 3 Abs. (1) einen Schiedsrichter benannt, kann der Kläger die Benennung durch das ELArb Arbitration Center beantragen.

(3) Die in der Einleitungsanzeige und der Antwort auf die Einleitungsanzeige oder nach Artikel 4 Abs. (2) benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Haben sie sich innerhalb einer – nur auf übereinstimmenden Antrag der Schiedsrichter verlängerbaren – Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des ELArb Arbitration Center nicht geeinigt und dem ELArb Arbitration Center nicht den Vorsitzenden benannt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer Partei durch das ELArb Arbitration Center. Dessen ungeachtet ist eine Benennung des Vorsitzenden wirksam, wenn sie beim ELArb Arbitration Center vor dem Antrag einer Partei auf Ernennung eingeht.

(4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart und sich innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des ELArb Arbitration Center nicht geeinigt und dem ELArb Arbitration Center nicht den Einzelschiedsrichter benannt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer Partei durch das ELArb Arbitration Center. Die vorgenannte Frist kann nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien verlängert werden.

(1) Falls das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht und mehrere Kläger an dem Schiedsverfahren beteiligt sind, so haben sie in der Einleitungsanzeige gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.

(2) Falls das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht und mehrere Beklagte an dem Schiedsverfahren beteiligt sind, so haben sie den von ihnen zu benennenden Schiedsrichter innerhalb der Frist des Artikel 3 Abs. (1) gemeinsam zu benennen.

(3) Benennen mehrere Beklagte nicht fristgemäß einen gemeinsamen Schiedsrichter, ernennt das ELArb Arbitration Center nach Anhörung der Parteien für jede Seite einen Schiedsrichter. Eine von der Klägerseite vorgenommene Benennung wird damit gegenstandslos. Die zwei vom ELArb Arbitration Center ernannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden. Artikel 4 Abs. (3) findet entsprechend Anwendung.

(4) Sämtliche Fristen für Schiedsverfahren nach der ELArb Schiedsordnung beginnen bei Mehrparteienverfahren mit dem Zugang bei derjenigen Partei, der das fristauslösende Schriftstück als letzter zugeht.

(1) Schiedsrichter kann nur sein, wer unabhängig von den anderen Schiedsrichtern und von den Parteien, ihren Organen und ihren leitenden Mitarbeitern sowie von das Schiedsverfahren finanzierenden Dritten ist, wer kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und wer etwaige von den Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegte Eignungskriterien erfüllt.

(2) Jeder Schiedsrichter hat das Amt unparteiisch ohne Bindung an irgendwelche Weisungen gewissenhaft auszuüben.

(1) Das ELArb ‎Arbitration Center holt von jedem Schiedsrichter eine Erklärung ein, dass der Schiedsrichter bereit und in der Lage sei, das angetragene Amt zu übernehmen, und die Eignungskriterien des Art. (6) erfülle.

(2) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, dem ELArb Arbitration Center im Rahmen seiner Erklärung, aber auch später zu jedem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens umgehend schriftlich Mitteilung von allen Umständen zu ‎machen, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken oder Anlass zu der Annahme geben können, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe.

(3) Hat ein Schiedsrichter die Eignungserklärung abgegeben und hat das ELArb Arbitration Center keine Kenntnis von Umständen, die einer Bestätigung entgegenstehen, so bestätigt das ELArb Arbitration Center die Benennung des Schiedsrichters, die damit wirksam wird.

(4) Erfüllt ein Schiedsrichter die Eignungskriterien nicht, teilt das ELArb Arbitration Center ‎dies den Parteien und den anderen Schiedsrichtern mit und fordert die Partei oder Parteien, die den Schiedsrichter benannt haben, oder die Schiedsrichter, die den Vorsitzenden benannt haben, auf, binnen einer Frist von 30 Kalendertagen einen anderen Schiedsrichter bzw. einen anderen Vorsitzenden zu benennen. Wird diese Aufforderung nicht fristgerecht befolgt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer Partei durch das ELArb Arbitration Center. Für Verlängerungen der Frist gelten Artikel 4 Abs. (3) und (4) entsprechend.

(5) Sobald das ELArb Arbitration Center alle Schiedsrichter bestätigt hat, ist das Schiedsgericht konstituiert. Das ELArb Arbitration Center teilt dies den Parteien und den Schiedsrichtern mit.

(6) Sollten die Parteien oder eine von ihnen sechs Monate nach Beginn des Schiedsverfahrens noch keine die Eignungskriterien erfüllenden Schiedsrichter benannt haben, kann das ELArb Arbitration Center nach Anhörung der Parteien die Schiedsrichter benennen.

(7) Nach Konstituierung des Schiedsgerichts übergibt das ELArb Arbitration Center die Akten an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bzw. an den Einzelschiedsrichter.

(1) Ein Schiedsrichter kann von jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens abgelehnt werden, wenn Umstände bekannt werden, die Anlass zu Zweifeln an der Eignung geben. Das Ablehnungsgesuch ist binnen 15 Kalendertagen nach Bekanntwerden der Umstände schriftlich bei dem Schiedsgericht oder dem ELArb Arbitration Center einzureichen und zu begründen.

(2) Stimmt ‎die andere Partei dem Ablehnungsgesuch zu, so ist der Schiedsrichter abberufen.

(3) Stimmt die andere Partei dem Ablehnungsgesuch nicht zu und tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht freiwillig zurück, so entscheidet das ELArb Arbitration Center über das Ablehnungsgesuch.

(1) Kommt ein Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nach oder ist er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht in der Lage, so kann das ELArb Arbitration Center ihn nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter abberufen.

(2) In allen Fällen, in denen ein Schiedsrichter ersetzt werden muss, gelten für die Ernennung des Ersatzschiedsrichters die Artikel 4 ff entsprechend.

(3) Sofern das neubesetzte Schiedsgericht nichts Anderes entscheidet, wird das Schiedsverfahren in dem Verfahrensstadium fortgesetzt, an der der ersetzte Schiedsrichter seine Aufgaben nicht mehr erfüllt hat.

IV. Schiedsverfahren

(1) Das Schiedsgericht führt das Verfahren im Rahmen der zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts am Schiedsort und dieser Schiedsordnung nach eigenem Ermessen. Dabei hat es die Parteien gleich zu behandeln und ihnen ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Im Rahmen seines Ermessens soll das Schiedsgericht Vereinbarungen der Parteien berücksichtigen und das Schiedsverfahren zeit- und kosteneffizient führen. Das Schiedsgericht ist nicht an das an dem Schiedsort für Verfahren vor staatlichen Gerichten geltende Verfahrensrecht gebunden.

(2) Wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit. Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren. Er kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn die anderen Schiedsrichter ihn dazu ermächtigt haben oder wenn sich für eine Entscheidung keine Mehrheit finden lässt.

(3) Das Schiedsgericht soll die Parteien auffordern, zu gleichen Teilen Kostensicherheit auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts zu bezahlen, und die Fortsetzung des Schiedsverfahrens von der Zahlung der Kostensicherheit abhängig machen. Bereits an das ELArb Arbitration Center gezahlte vorläufige Kostensicherheiten sind zu berücksichtigen.

(4) Das Schiedsgericht setzt, nach Anhörung der Parteien, einen vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren fest.

(5) Das Schiedsgericht kann einen von den Parteien zu unterschreibenden Schiedsauftrag erstellen.

(6) Alle Erklärungen, Schriftsätze und sonstige Mitteilungen sowie diesen beigefügte Dokumente sind von den Parteien stets zeitgleich an alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zu versenden.

(1) Der Kläger hat innerhalb einer vom Schiedsgericht bestimmten Frist seine Schiedsklage schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen. Der Kläger kann entscheiden, die Einleitungsanzeige als Schiedsklage zu behandeln, soweit diese alle Anforderungen an die Schiedsklage erfüllt.

(2) Die Schiedsklage muss enthalten:

a) eine Darstellung der Tatsachen, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt;

b) die Benennung der Beweismittel, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt und

c) einen bestimmten Antrag.

(3) Die Schiedsklage soll Angaben zu den rechtlichen Gründen enthalten, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt. Ihr sollen ferner die Dokumente beigefügt werden, auf die in der Schiedsklage Bezug genommen wird.

(4) Versäumt es der Kläger, die Schiedsklage rechtzeitig einzureichen, kann das Schiedsgericht die Beendigung des Schiedsverfahrens beschließen.

(1) Der Beklagte hat innerhalb einer vom Schiedsgericht bestimmten Frist seine Klagerwiderung beim Schiedsgericht einzureichen. Der Beklagte kann entscheiden, die Antwort auf die Einleitungsanzeige als Klagerwiderung zu behandeln, soweit diese alle Anforderungen an die Klagerwiderung erfüllt.

(2) Die Klagerwiderung muss enthalten:

a) eine Darstellung der Tatsachen, auf welche der Beklagte seine Verteidigung stützt;

b) die Benennung der Beweismittel, auf welche der Beklagte seine Verteidigung stützt und

c) einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klagerwiderung soll Angaben zu den rechtlichen Gründen enthalten, auf die die Verteidigung gestützt wird. Ihr sollen ferner die Dokumente beigefügt werden, auf die in der Klagerwiderung Bezug genommen wird.

(4) Mit der Klagerwiderung kann der Beklagte eine Widerklage erheben oder eine Aufrechnung erklären, soweit das Schiedsgericht für die geltend gemachten Ansprüche zuständig ist. Artikel 11 Abs. (2) und (3) der ELArb Schiedsordnung gelten entsprechend.

(5) Versäumt es der Beklagte, die Klagerwiderung rechtzeitig einzureichen, wird das Schiedsverfahren ungeachtet der Säumnis weitergeführt. Dabei ist die Säumnis als solche nicht als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu werten.

(1) Während des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihren Vortrag und/oder ihre Anträge abändern, ergänzen, Ansprüche zur Aufrechnung stellen und/oder Widerklagen erheben, soweit das Schiedsgericht zuständig ist.

(2) Das Schiedsgericht kann Änderungen, Ergänzungen, Aufrechnungen und Widerklagen zurückweisen, wenn es der Auffassung ist, dass anderenfalls das Verfahren übermäßig verzögert würde, oder wenn es die Zurückweisung aus anderen Gründen für erforderlich hält.

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über seine eigene Zuständigkeit, einschließlich etwaiger Einwände gegen die Existenz oder Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Für diesen Zweck ist eine Schiedsklausel, die Teil eines Vertrags ist, als unabhängig von den anderen Bestimmungen des Vertrags zu behandeln.

(2) Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts müssen spätestens mit der Klagerwiderung und bei einer Widerklage in der Erwiderung auf die Widerklage geltend gemacht werden. Im Falle einer zur Aufrechnung gestellten Forderung müssen Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in dem auf die Aufrechnung erwidernden Schriftsatz geltend gemacht werden. Eine Partei, die einen Schiedsrichter benannt oder an der Ernennung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, ist nicht daran gehindert, Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erheben. Der Einwand, das Schiedsgericht überschreite seine Zuständigkeit, ist unverzüglich zu erheben, nachdem das Ereignis, das Anlass zu dem Einwand gegeben hat, eingetreten ist. Das Schiedsgericht kann verspätete Einwände zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass die Verspätung entschuldigt ist.

(3) Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen, auch wenn ein Verfahren, in dem seine Unzuständigkeit geltend gemacht wird, vor einem staatlichen Gericht anhängig ist.

(1) Haben die Parteien keinen Schiedsort vereinbart, soll das Schiedsgericht den Schiedsort bestimmen. Das Schiedsgericht soll dabei die Umstände des Falles berücksichtigen.

(2) Das Schiedsgericht kann sich an allen Orten, die es für geeignet hält, für Beratungen treffen. Soweit nicht von den Parteien anders vereinbart, kann sich das Schiedsgericht an allen Orten, die es für geeignet hält, auch für andere Zwecke, insbesondere mündliche Verhandlungen, treffen.

(1) Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, soll das Schiedsgericht die Verfahrenssprache oder die Verfahrenssprachen bestimmen. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes festlegt, gilt diese Bestimmung für die Schiedsklage, die Klageerwiderung, sämtliche weitere schriftliche Stellungnahmen, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche sowie alle sonstigen Entscheidungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass Unterlagen, die der Schiedsklage oder der Klageerwiderung beigefügt sind, sowie weitere im Laufe des Schiedsverfahrens eingereichte Unterlagen oder Anlagen mit einer Übersetzung in die Verfahrenssprache oder die Verfahrenssprachen versehen sein müssen.

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind.

(2) Soweit die Parteien ein Recht nicht gewählt haben, wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates an, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) Die gemäß den Absätzen (1) und (2) maßgeblichen Rechtsvorschriften sind von dem Schiedsgericht von Amts wegen anzuwenden.

(4) Eine Billigkeitsentscheidung ist nur möglich, wenn beide Parteien das Schiedsgericht dazu ausdrücklich ermächtigt haben.

(1) Das Schiedsgericht kann von ihm verfügte Fristen von sich aus oder auf begründeten Antrag einer Partei verlängern.

(2) Versäumt es eine Partei, eine von dem Schiedsgericht verfügte Frist einzuhalten oder trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Termin zu erscheinen, kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, sofern die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts nicht unverzüglich und begründet entschuldigt wird.

(3) Das Schiedsgericht hat den dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Es kann, unabhängig von dahingehenden Anträgen, die Parteien auffordern, weitere Schriftsätze und/oder Dokumente vorzulegen und/oder Beweise anzutreten.

(4) Das Schiedsgericht kann, unabhängig von dahingehenden Anträgen, Sachverständige mit der Fertigung von Gutachten beauftragen. Artikel 6 gilt für Sachverständige entsprechend.

(5) Das Schiedsgericht hat den Gegenstand des Verfahrens mit den Parteien mündlich zu verhandeln. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur möglich, wenn die Parteien das Schiedsgericht ausdrücklich dazu ermächtigt haben oder sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen hat und das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme für die Entscheidung nicht für erforderlich hält, ferner, wenn eine der Parteien seit geraumer Zeit nicht mehr mitwirkt oder aktiv versucht, das Verfahren zu verzögern.

(6) Zeugen und/oder Sachverständige sollen in mündlicher Verhandlung angehört werden.

(7) Das Schiedsgericht kann für das Schiedsverfahren einen Sekretär ernennen. Artikel 6 gilt für den Sekretär entsprechend.

(8) Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien dies wünschen und das Schiedsgericht dazu ausdrücklich ermächtigen, in jeder Phase des Verfahrens auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits hinwirken und dazu Vergleichsvorschläge unterbreiten.

(9) Wenn die Parteien ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatten, schließt das Schiedsgericht das Verfahren. Solange der Schiedsspruch nicht erlassen ist, kann das Schiedsgericht das Verfahren wieder eröffnen, wenn es dies für sachdienlich erachtet.

(10) Die Parteien haben Einwände zum Verfahren unverzüglich und schriftlich geltend zu machen. Verspätete Einwände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verspätung nach Überzeugung des Schiedsgerichts entschuldigt ist.

(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit das Schiedsgericht die Maßnahme in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens für erforderlich hält und eine angemessene Sicherheit der anderen Partei gewährleistet ist.

(2) Ungeachtet der Regelung in Absatz (1) ist es den Parteien unbenommen, bei einem staatlichen Gericht einen Antrag auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens zu stellen. Ein solcher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht als Verzicht auf die Schiedsvereinbarung anzusehen.

(1) Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, können die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen eine Verfahrensaussetzung zum Zwecke eines Mediationsversuches beantragen. Die Erklärungen haben übereinstimmend einen Mediator, eine Mediationsinstitution und/oder eine Mediationsordnung zu bezeichnen. Mitglieder des Schiedsgerichts können in demselben Verfahren nicht Mediator sein.

(2) Die übereinstimmenden Erklärungen bewirken die Erweiterung der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung auf das Mediationsverfahren. Das Mediationsverfahren ist ein, insbesondere kostenseitig, eigenes, vom Schiedsverfahren getrenntes Verfahren.

(3) Nach Eingang der übereinstimmenden Erklärungen setzt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren aus. Das gilt auch, wenn der Mediationsversuch nur einen Teil der Streitigkeit betrifft. Der Aussetzungsbeschluss bewirkt, dass alle im Schiedsverfahren laufenden Fristen für den Zeitraum der Aussetzung gehemmt sind. Das Schiedsgericht unterrichtet den Mediator oder die Mediationsinstitution über den Aussetzungsbeschluss und fügt, wenn die Parteien dies beantragen, die Verfahrensakten mit der Bitte bei, die Unterrichtung zu bestätigen. Das Datum der Bestätigung gilt für das Schiedsverfahren als Datum des Mediationsbeginns.

(4) Der Aussetzungsbeschluss wirkt für eine Dauer von maximal 8 Wochen, gerechnet ab dem Datum des Mediationsbeginns. In diesem Zeitraum muss das Mediationsverfahren zum Abschluss gebracht sein. Nach Ablauf der 8 Wochen oder auch früher, falls die Parteien, oder eine von ihnen, dem Schiedsgericht einen Erfolg oder ein Scheitern des Mediationsverfahrens schriftlich anzeigen, bittet das Schiedsgericht den Mediator oder die Mediationsinstitution ggf. um Rückgabe der Verfahrensakten.

(5) Ist das Mediationsverfahren ganz oder teilweise gescheitert, so wird das Schiedsverfahren ganz oder bezüglich desjenigen Teiles, über den keine Einigung erzielt werden konnte, fortgeführt.

(6) Hat das Mediationsverfahren zu einer Einigung der Parteien über den Streitgegenstand insgesamt oder einen Teil davon geführt, so erlässt das Schiedsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Artikel 22 Abs. (1) gilt entsprechend.

V. Beendigung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsgericht soll, nachdem es das Verfahren geschlossen hat, in angemessener Frist, die unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Regelungen am Schiedsort zu bestimmen ist, einen schriftlichen Schiedsspruch erlassen. Dabei ist es an die Anträge der Parteien gebunden.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

(3) In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit zu treffen. Er ist von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Falls ein Schiedsrichter die Unterzeichnung verweigert oder an der Unterzeichnung gehindert ist, ist dies im Schiedsspruch kenntlich zu machen. In diesem Fall ist der Schiedsspruch mit den Unterschriften der übrigen Schiedsrichter wirksam.

(4) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des Schiedsverfahrens anzugeben.

(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich.

(1) Sofern die Parteien sich im Verlauf des Schiedsverfahrens vergleichen, kann das Schiedsgericht den Vergleich auf Antrag in Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut niederlegen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bedarf ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut keiner Begründung. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselben Wirkungen wie ein Schiedsspruch gemäß Artikel 21.

(2) Falls die Parteien keinen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beantragen oder das Schiedsgericht den Erlass eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ablehnt, so beendet es das Schiedsverfahren durch Beschluss. Einer Begründung des Beschlusses bedarf es nicht.

(3) Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien das Schiedsverfahren durch Beschluss beenden, wenn:

a) die Parteien dies übereinstimmend beantragen;

b) die Schiedsklage zurückgenommen wird, es sei denn dass der Beklagte aus berechtigten Gründen widerspricht;

c) das Schiedsverfahren von den Parteien nicht mehr betrieben wird oder

d) das Schiedsverfahren undurchführbar geworden ist.

(1) Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch oder den Beendigungsbeschluss mit der notwendigen Anzahl von unterzeichneten Originalen dem ELArb Arbitration Center zu übersenden.

(2) Das ELArb Arbitration Center stellt den Parteien des Schiedsverfahrens je ein Original des Schiedsspruches und/oder Beendigungsbeschlusses zu, sofern und sobald die vollständige Bezahlung aller vom Schiedsgericht eingeforderten Kostensicherheiten erfolgt ist.

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, Rechen-, Schreib- und Druckfehler sowie Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch oder Beendigungsbeschluss zu berichtigen.

(2) Ferner kann jede Partei beim Schiedsgericht beantragen, den Schiedsspruch auszulegen und/oder ergänzend über solche Ansprüche zu entscheiden, die im Schiedsverfahren geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(3) Die Anträge nach Abs. (1) und Abs. (2) sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruches beim Schiedsgericht zu stellen. Über eine Berichtigung im Sinne von Abs. (1) kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag entscheiden.

(4) Nach Eingang eines Antrages gibt das Schiedsgericht der oder den anderen Partei(en) Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht in der Form eines Nachtrages zum Schiedsspruch oder Beendigungsbeschluss. Diesen Nachtrag soll das Schiedsgericht binnen 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme nach Abs. (4) erlassen. Der Nachtrag ist Bestandteil des Schiedsspruches oder Beendigungsbeschlusses.

VI. Kosten des Schiedsverfahrens

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten des Schiedsverfahrens beinhalten:

a) die Bearbeitungsgebühr des ElArb Arbitration Center;

b) die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Honorare der Schiedsrichter zzgl. gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer, der Reisekosten und der sonstigen Auslagen;

c) die angemessenen Kosten und Auslagen der Parteien;

d) die Kosten von Sachverständigen, Dolmetschern, Court-Reportern sowie sonstige Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.

(3) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der Honorare der Schiedsrichter richten sich nach der Kostenordnung (Anhang I). Sie ist abhängig vom Streitwert, den das Schiedsgericht bestimmt.

(4) Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Artikel 18 Abs. (5) sind die Ansätze der Kostenordnung angemessen zu reduzieren. In ungewöhnlich umfangreichen oder komplizierten Fällen können die Ansätze der Kostenordnung angemessen erhöht werden. Über eine Reduzierung oder Erhöhung der Ansätze der Kostenordnung entscheidet das ELArb Arbitration Center.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kostentragung nach freiem Ermessen. Es kann alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens und die Art und Weise, in der die Parteien das Verfahren geführt haben.

(6) Die Absätze (1) – (4) gelten entsprechend, wenn das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 beendet wird.

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 10 Abs. (3) gezahlten Kostensicherheiten kann das Schiedsgericht in jedem Verfahrensstadium weitere Kostensicherheiten verlangen und die Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung der weiteren Kostensicherheiten abhängig machen.

(2) Die Parteien haften gegenüber dem Schiedsgericht für die Kosten des Schiedsverfahrens und für die zu leistenden Kostensicherheiten als Gesamtschuldner.

(3) Werden die vom Schiedsgericht im Sinne von Artikel 10 Abs. (3) bei den Parteien zu gleichen Teilen angeforderten Kostensicherheiten von einer Partei nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist voll eingezahlt, so verliert diese Partei jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten für ihre Vertretung im Sinne von Artikel 25 Abs. (2) c) Das Schiedsgericht berücksichtigt dies im Rahmen seiner Kostenentscheidung gemäß Artikel 25 Abs. (5). 
In diesem Falle kann die andere Partei nach entsprechender Benachrichtigung des Schiedsgerichtes die nicht bezahlte Kostensicherheit binnen einer Frist von 30 Tagen einzahlen.

(4) Bei der Beendigung des Schiedsverfahrens rechnet das Schiedsgericht über die Kosten des Schiedsverfahrens ab. Das Schiedsgericht verwendet die geleisteten Kostensicherheiten zur Begleichung der Kosten des Schiedsverfahrens. Nicht verbrauchte Beträge zahlt das Schiedsgericht an die Parteien zurück.

VII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Mündliche Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien oder dann, wenn zwingende gesetzliche Regelungen in Hinblick auf eine der Parteien dies erfordern, kann das Schiedsgericht dritten Personen die Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung gestatten.

(2) Die Parteien, die Schiedsrichter und die bei dem ELArb Arbitration Center mit einem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen sowie sonstige an dem Schiedsverfahren Beteiligte sind verpflichtet, über das Schiedsverfahren, insbesondere über die Einleitung, den Inhalt, schiedsgerichtliche Verfügungen und Schiedssprüche sowie über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständige und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Offenlegungen, zu denen ein Beteiligter gesetzlich verpflichtet ist oder die erforderlich sind, um einen Schiedsspruch zu vollstrecken oder anzufechten oder sonstige aus dem Schiedsverfahren resultierende Ansprüche durchzusetzen.

(3) Nach Beendigung des Schiedsverfahrens werden weder der Schiedskläger noch der Schiedsbeklagte die Schiedsrichter oder die von dem Schiedsgericht hinzugezogenen Personen in einem gerichtlichen Verfahren als Zeugen zu Umständen benennen, die nach dieser Schiedsordnung vertraulich sind oder über die Verschwiegenheit zu bewahren ist.

(4) Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association  kann die nach der ELArb Schiedsordnung ergehenden Schiedssprüche in anonymisierter Form veröffentlichen, sofern nicht eine der Parteien bis spätestens 4 (vier) Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs widerspricht (opt-out).

(1) Fristen beginnen an dem Tag, der dem Zeitpunkt der Zustellung folgt.

(2) Gesetzliche Feiertage oder Samstage oder Sonntage, die in die Laufzeit einer Frist fallen, werden bei der Fristenberechnung mit gezählt. Fällt der letzte Tag der Frist in einem der Länder oder deren Region, in denen eine der Parteien oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 29 Abs. (1) ansässig sind, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, so verlängert sich die Frist bis zu dem ersten darauffolgenden Arbeitstag.

(3) Zustellungen erfolgen an die von dem jeweiligen Zustellungsadressaten schriftlich zuletzt mitgeteilte Anschrift. Änderungen zu den Adress- oder sonstigen Kommunikationsdaten sind für die Beteiligten des Schiedsverfahrens verbindlich, nachdem sie dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Jede Partei kann sich in dem Schiedsverfahren durch eine Person ihres Vertrauens vertreten oder beraten lassen. Die von einer Partei zu diesen Zwecken hinzugezogene Person ist mit vollem Namen, zustellungsfähiger Anschrift und sonstigen Kommunikationsdaten dem Schiedsgericht schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist anzugeben, ob die Hinzuziehung dieser Person als Vertreter oder lediglich zur Beratung erfolgt.

(2) Sofern eine Person als Vertreter einer Partei hinzugezogen wird, kann das Schiedsgericht jederzeit einen Nachweis über die dem Vertreter gewährte Befugnis in einer durch das Schiedsgericht festzulegenden Form verlangen.

(1) Das ELArb Arbitration Center sowie die für das ELArb Arbitration Center handelnden Personen haften für die Handlungen, die sie im Zusammenhang mit einem nach der ELArb Schiedsordnung unterliegenden Verfahren vornehmen oder unterlassen, unter Ausschluss jeder Solidarhaftung nur für selbst begangene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(2) Schiedsrichter haften für ihre Entscheidungstätigkeit unter Ausschluss jeder Solidarhaftung nur für selbst begangene vorsätzliche Pflichtverletzungen.

(3) Die Schiedsrichter sowie die von dem Schiedsgericht hinzugezogenen Sachverständigen oder Sekretäre haften für sonstige Handlungen, die sie im Zusammenhang mit einem nach der ELArb Schiedsordnung unterliegendem Verfahren vornehmen oder unterlassen, unter Ausschluss jeder Solidarhaftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(1) Der in dieser Schiedsordnung verwandte Begriff Schiedsgericht gilt sowohl für einen Einzelschiedsrichter als auch für ein mit mehr als einem Schiedsrichter besetztes Schiedsgericht.

(2) Die in dieser Schiedsordnung verwandten Begriffe Schiedsrichter, Kläger, Beklagter, Vorsitzender, Sachverständiger, Sekretär usw. gelten als Bezugnahme sowohl auf männliche als auch auf weibliche Personen.

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