Mitgliedschaft
Mitgliedschaft in der ELArb European-Latinamerican Arbitration Association steht Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen aus aller Welt offen, die an der Schiedsgerichtsbarkeit interessiert sind und ihre Werte und Ziele befürworten.
Die ELArb European-Latinamerican Arbitration Association bietet eine Plattform, die ihren Mitgliedern aus aller Welt – Schiedsexperten, Organisationen oder Unternehmen – ermöglicht, Erfahrungen auszutauschen, unterschiedliche Ansichten zu erörtern sowie gemeinsame Interessen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und anderer Formen alternativer Streitbeilegung zu fördern. Mitgliedschaft in der ELArb European-Latinamerican Arbitration Associaton ist Vorausetzung für die Aufnahme in die ELArb-Schiedsrichterliste.
(1) Der Verein führt den Namen EUROPE-LATINAMERICAN ARBITRATION ASSOCIATION e.V - im Folgenden “Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Deutschland.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Alternativen Streitbeilegung mit Fokus auf das Schiedsgerichtwesen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erarbeitung, Implementierung und fortgesetzte Anpassung von Regeln zur Streitbeilegung im Rechtsverkehr zwischen Europa und Lateinamerika, mit besonderem Fokus auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Die dazu erforderlichen Arbeiten im Bereich der Rechtsvergleichung und Analyse internationaler und nationaler Rechtsregeln sollen in Kooperation mit nationalen und ausländischen, teilweise ebenfalls gemeinnützigen Institutionen erfolgen und die Ergebnisse in Veranstaltungen und durch Veröffentlichungen bekannt gemacht werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie deren Zusammenschlüsse werden, die willens ist und verspricht, den in Artikel 2 festgeschriebenen Vereinszweck nach ihren oder seinen Fähigkeiten zu fördern.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an den Vereinsvorstand zu richten. Aufnahmeanträge können schriftlich, per Telefax oder durch Übersendung als PDF-Dokument per E-Mail gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Seine Ablehnung bedarf keiner Begründung .
(3) Institutionelle Gründungsmitglieder („Institutionelle Gründungsmitglieder“) des Vereins sind der Lateinamerikaverein e.V., Hamburg und der Verein „Rechtsstandort Hamburg e.V.“.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tode,
(b) mit dem freiwilligen Austritt,
(c) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
sowie, nach Mehrheitsentscheidung des Vorstandes,
(d) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann nur durch Mehrheitsentscheidung des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
(a) seinen Zahlungs- und Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
(b) auf Dauer zahlungsunfähig wird,
(c) die Wählbarkeit für ein öffentliches Amt verliert,
(d) gegen den Satzungszweck in grober Weise verstoßen, die Reputation des Vereins beschädigt oder sich auf eine andere Weise der Mitgliedschaft nicht würdig gezeigt hat; dabei ist eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung zur Abhilfe dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Mitglieds derart gravierende Auswirkungen auf den Verein hat, dass eine weitere Mitgliedschaft dem Verein nicht zumutbar ist.
(1) Der Verein finanziert sich durch:
(a) Gründungsbeiträge und Finanzierungszusagen seiner Institutionellen Gründungsmitglieder;
(b) Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge,
(b) Verwaltungsgebühren,
(c) Zuwendungen,
(d) Gebühren und Erlöse aus der Durchführung von Seminaren oder anderen Aktivitäten im Einklang mit dem Vereinszweck gemäß Artikel 2.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeitrage und der Aufnahmegebühr wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Die erste, als Anlage beigefügte Beitragsordnung hat die Gründungsversammlung mit der Satzung beschlossen. Anpassungen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Wirkung zum Beginn des übernächsten Jahres festlegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig; im Falle einer verspäteten Zahlung wird eine Verwaltungsgebühr in vom Beirat festzusetzender Höhe erhoben. Zuwendungen an den Verein werden freiwillig oder für einen festgelegten Zeitraum gewährt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge auf Ersuchen eines Antragsstellers für die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds als natürlicher Person, einer gemeinnützigen Organisation , einer juristischen Person oder eines Zusammenschlusses von Personen reduzieren oder eine vollständige Befreiung bewilligen. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, spezielle Vereinbarungen mit Organisationen zu schließen, deren Einbeziehung nach der Natur der Aktivität oder dem Zweck der Organisation dem Verein bei der Erreichung und Förderung seines Zwecks dienlich ist.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Beirat.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden (Präsident), zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und bis zu drei zusätzlichen Mitgliedern. Er bestellt den Vorsitzenden, seinen ersten und zweiten Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer aus dem Kreise seiner Mitglieder. Besteht der Vorstand aus nur drei Mitgliedern, so ist der erste stellvertretende Vorsitzende Schatzmeister und der andere stellvertretende Vorsitzende Schriftführer. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben von weiteren Personen unterstützen lassen („Erweiterter Vorstand“).
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden sowie den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitgliedern des Vorstands i.S.d. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand kann Einzelvertretungsvollmacht erteilen.
(4) Die Institutionellen Gründungsmitglieder sind ständig wie folgt mit jeweils einem Sitz im Vorstand vertreten: der Verein Rechtsstandort Hamburg e.V. mit einem Sitz im Vorstand i. S. d. § 26 BGB und der Lateinamerikaverein e.V. mit einem Sitz unter den bis zu drei zusätzlichen Vorstandsmitgliedern. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so soll auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit einer Amtsdauer bis zum Ende der verbleibenden Wahlperiode gewählt werden.
(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Pflichten:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Festlegung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses;
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) In wichtigen Angelegenheiten gibt der Vorstand dem Beirat die Gelegenheit, sich zu äußern.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, alle Satzungsänderungen außer Änderungen des Zwecks des Vereins vorzunehmen, die für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind.
(1) Die Mitgliederversammlung
(a) wählt den Vorstand,
(b) entlastet den Vorstand,
(c) genehmigt den Haushalt und den Jahresabschluss,
(d) ist befugt, die Satzung zu ändern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Geschäftsjahres einzuberufen. Den Vorsitz hat der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, sowie auf Verlangen des Vorstandes und auf einen schriftlichen, mit Begründung und Zweck versehenen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
(4) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und verschickt eine Einladung samt Tagesordnung an die Mitglieder. Der Versand per E-Mail ist ausreichend.
(5) Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen (auch in elektronischer Form).
(1) Die Jahresmitgliederversammlung und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen finden regelmäßig am Sitz des Vereins, auf Wahl des Vorstands jedoch auch am Ort und im Rahmen des jährlich vom Lateinamerikaverein e.V. ausgerichteten Lateinamerikatages statt. Sie kann auch virtuell durchgeführt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einladung hat spätestens 4 (vier) Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten abstimmen, die mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder Telefax an alle Mitglieder versendet wurde.
(3) Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse auf einer Mitgliederversammlung können unter Einbeziehung von Abstimmungsbekundungen per E-Mail gefasst werden, sofern dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung für die dort genannten Themen angekündigt ist. Solche Beschlüsse sind wirksam, wenn
(i) der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eine E-Mail an die Adressen aller Mitglieder verschickt, die vom den einzelnen Mitgliedern ordnungsgemäß angegeben wurden und
(ii) bei höchstens 20% der E-Mails aufgrund technischer Anzeichen, wie z.B. der Fehlermeldung "information by the filemaster of failure in delivery" , der korrekte Empfang zweifelhaft ist,
(iii) in den unter (ii) bezeichneten Fällen der Versuch unternommen und dokumentiert wurde, den Inhalt der E-Mail an eine Telefaxnummer zu schicken, wenn eine solche durch das Mitglied angegeben wurde,
(iv) die per E-Mail empfangene Stimmabgabe eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden kann, weil sie von einer E-Mail-Adresse empfangen wurde, die vom Mitglied ordnungsgemäß angegebenen wurde,
(v) die Mitglieder zehn (10) Tage Zeit für eine Antwort hatten, und
(vi) mehr als 50 % der insgesamt abgegebenen Stimmen den entsprechenden Beschluss befürworten;
(vii) In diesem Zusammenhang soll eine Zustimmung, die auf andere Weise schriftlich dokumentiert ist (z.B. ein unterschriebenes, den Beschluss, für den die Stimme abgegeben wird, beinhaltendes Dokument) oder per Telefax abgegeben wird, als gültige E-Mail und Stimme gelten.
(1) Der Beirat berät und unterstützt die anderen Organe des Vereins.
(2) In den Beirat können Handelskammern, Juristenvereinigungen, rechtswissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie andere Organisationen berufen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Im Einzelfall können auch natürliche Personen in den Beirat berufen werden.
(3) Die Berufung erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Berufung besteht nicht. Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden. Die Berufung erfolgt auf drei Jahre. Für die Verlängerung gelten Sätze eins bis drei ohne das Erfordernis eines Antrags. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen des Vereins, kann jederzeit der Ausschluss eines Beiratsmitglieds durch den Vorstand nach Anhörung erfolgen.
(4) Die Beiratsmitglieder benennen jeweils einen ständigen Repräsentanten. Ein finanzieller Beitrag für die Mitgliedschaft im Beirat wird vom Verein nicht erhoben.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des internationalen Schiedsgerichtwesens. Der Vorstand oder der Liquidator trifft diese Entscheidung.
(3) Zuwendungen von Vermögenswerten oder Anteilen an Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins sind untersagt.
(1) Aufgrund besonderer Anforderungen des deutschen Rechts soll diese deutsche Fassung der Vereinssatzung Vorrang vor der englischen, spanischen und portugiesischen Fassung haben, falls sie voneinander abweichen.
(2) Es gilt deutsches Recht.
Beitrittserklärung
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Beitragsordnung
Die ELArb-Beitragsordnung unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie Zusammenschlüssen von Personen.
- Latein-Amerika e.V., Hamburg: 7.000,- €
- Rechtsstandort Hamburg e.V.: 2.000,- €
- Latein-Amerika e.V., Hamburg: 7.000,- €
zahlbar in Teilbeträgen nach Absprache bis zum 31. Dezember 2020
- Natürliche Personen: 300,- €
Bei Beitritt vor Vollendung des 40. Lebensjahrs reduziert auf 0,- € - Juristische Personen: 500,- €
- Personenzusammenschlüsse: 800,- €
- Natürliche Personen: 150,- €
- Bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs reduziert auf 75,- €
- Für Studenten und Referendare reduziert auf 40,- €
- Juristische Personen: 300,- €
- Personenzusammenschlüsse: 400,- €
Fällig zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres.
Bei einem Beitritt nach dem 30. Juni eines Jahres reduziert sich der für das laufende Jahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag um 50%.
- Die institutionellen Gründungsmitglieder sind von der Zahlung von Aufnahmegebühren und jährlichen Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Dem Vorstand bleibt vorbehalten, einzelne Mitglieder von der Aufnahmegebühr und jährlichen Mitgliedsbeiträgen freizustellen oder diese zu reduzieren.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist gebühren- und beitragsfrei.